Die Pariser Erklärung vom 20. November 1919 schlug ein unabhängiges Kurdistan und vereintes unabhängiges Armenien vor. Hilfe, Minderheitenrechte, umstrittene Vertretung und spätere Verträge sind getrennt zu prüfen.

Gemeinsamer Vorschlag in Paris
Die Erklärung vom 20. November 1919, verbunden mit Şerif Pascha und Boghos Nubar, suchte Zusammenarbeit bei nationalen Forderungen. Najat Abdulla-Alis Archivdissertation gibt Begleitschreiben und französischen Text mit Belegen aus India Office und französischem Außenministerium wieder. [1] Es handelt sich um Vorschläge an die Konferenz, nicht um zwei an diesem Tag gebildete Territorialregierungen.
Zwei armenische Delegationen
Das Protokoll vom 26. Februar 1919 unterscheidet Avetis Aharonians Delegation der Republik von Nubars Nationaldelegation. Nubar erhob Ansprüche vom Kaukasus bis zu osmanischen Provinzen und Kilikien; mehrheitlich kurdische Gebiete Hakkaris und des südlichen Diyarbakir sollten ausgeschlossen bleiben. [2] Das waren Verhandlungsforderungen, keine neutrale Volkszählung oder endgültige Grenzen.
Hilfe, Grenzen und Minderheiten
Der französische Text verlangt vereintes unabhängiges Armenien und unabhängiges Kurdistan mit Unterstützung einer nach Anhörung der Völker bestimmten Großmacht. Die Hilfe wird als technisch und wirtschaftlich während des Wiederaufbaus beschrieben. Streitgebiete und Grenzen bleiben der Konferenz überlassen; legitime Minderheitenrechte sollen in beiden Staaten gelten. [1] Ein gemeinsames Ersuchen bedeutet keinen abgeschlossenen Grenzvertrag oder verwirklichtes Mandat.
Umstrittene Vertretung
Cengiz Kartın gibt Proteste und Archivbelege gegen Şerifs Vertretungsanspruch wieder. Er verzeichnet auch Süreyya Bedirhans Opposition und Şerifs späteren Rückzug. [3] Die Reaktionen zeigen Konflikte politischer Akteure. Weder Erklärung noch gegnerische Behauptungen, für sämtliche Kurden zu sprechen, sind als gemessene einstimmige Volksabstimmung zu verstehen.
Armenien besaß bereits eine Republik
Die institutionelle Geschichte des armenischen Außenministeriums verzeichnet Staatlichkeit und diplomatische Beziehungen 1918, nennt Minister der Ersten Republik und datiert die Sowjetherrschaft auf Dezember 1920. [4] Vereintes Armenien betraf somit eine bestehende Republik und weitergehende Territorialansprüche. Deren Scheitern bedeutet nicht, dass armenische Staatlichkeit niemals bestand.
Die späteren Sèvres-Bestimmungen
Der Vertrag vom 10. August 1920 sah in Artikel 62 lokale kurdische Autonomie und in Artikel 64 Unabhängigkeit unter Bedingungen von Mehrheitsantrag und Völkerbundzustimmung vor. Artikel 88 erkannte Armenien an; 89 überließ die türkische Grenze US-präsidentlicher Schlichtung. [5] Der Vertrag trat nie in Kraft, wie Douglas Hurd 1983 parlamentarisch bestätigte. [6] Die Erklärung belegt versuchte Zusammenarbeit, keine erreichte territoriale Regelung.
Quellen und weiterführende Literatur
- Najat Abdulla-Ali, Empire, frontière et tribu, Paris X–Nanterre doctoral thesis (2006), pp. 428–429; French declaration and archival references.
- US Office of the Historian, Paris Peace Conference 1919, vol. IV, document 8, 26 February 1919; statements of Aharonian and Boghos Nubar, especially pp. 148–155.
- Cengiz Kartın, Sultan II. Abdülhamid’den Paris Barış Konferansı’na Kürtler, Erciyes Üniversitesi Sosyal Bilimler Enstitüsü Dergisi 50 (2020), pp. 231–247, especially pp. 241–243.
- Armenian Ministry of Foreign Affairs, Historical Review of the Ministry of Foreign Affairs; First Republic and transition to Soviet institutions.
- Treaty of Sèvres, British Treaty Series No. 11 (1920), printed pp. 21 and 25, Articles 62–64 and 88–89; UK Foreign Office scan.
- UK Parliament, Hansard, Treaty of Sevres, 18 February 1983; Douglas Hurd’s answer on non-entry into force.