Vier Staaten vereinbarten Nichtangriff. Bestimmungen über Souveränität und grenzüberschreitende Organisationen betrafen kurdische Politik; Text und Durchführung sind zu unterscheiden.

Vertragsseite mit Artikeln 7–10 und Namen der vier Außenminister
Völkerbund-Vertragssammlung 190,1938, Seite 27: englische Übersetzung und Unterzeichnernamen. Dokumentfaksimile, kein Foto der Unterzeichnung. League of Nations · Treaty Series 190 (1938), p. 27 · Wikimedia Commons scan · Historical public-domain treaty record.

Vier Staaten, zwei Daten

Afghanistan, Iran, Irak und Türkei unterzeichneten am 8.Juli 1937 in Teheran durch Faiz Mohammad Khan, Samiy, Naji al-Asil und Aras. Ratifikationen wurden am 25.Juni 1938 hinterlegt. [1] Afghanistan war eigenständiger Teilnehmer, kein Aufteiler kurdischer Gebiete; Syrien war nicht dabei.

Nichtangriff

Artikel 1–4 betreffen Nichteinmischung, Grenzen, Beratung und Aggression. [1] Kein automatisches kollektives Verteidigungssystem:1939 wurde erst eine Umwandlung erwogen, angesichts Italiens und Deutschlands. [4] Vorschlag und bestehender Vertrag sind verschieden.

Artikel 7 und Kurden

Artikel 7 verpflichtete zum Verhindern von Gruppen im eigenen Staat, die Ordnung oder Verfassung eines anderen untergraben; Kurden werden nicht genannt. [1] Saito beschreibt 2002 unter Verweis auf Entessar behinderten Grenzverkehr und Zuflucht kurdischer Kämpfer. [2] Das erklärt die Bedeutung, beweist aber keine vollständig geschlossenen Grenzen oder identische Folgen überall.

Mehrere Motive

Iran erklärte 1937 den Pakt zum Friedensbeleg und beanspruchte die Initiative. [3] Das ist staatliche Selbstdarstellung. Palabıyıks Forschungsabstract verlangt innere und äußere Bedrohungen gemeinsam zu betrachten. [5] Kurdische Fragen, Nachbarschaftspolitik und internationale Ängste gehören zusammen.

Anwendung 1941

Ein US-Bericht vom 13.August 1941 nennt britischen Druck auf Irak, den Pakt gegenüber Iran wegen deutscher Besucher und irakischer politischer Flüchtlinge anzurufen. Putschgerüchte blieben unbestätigt. [6] Ein dokumentiertes Ersuchen außerhalb einer speziell kurdischen Sache, kein Beweis vollständiger Durchsetzung.

Dauer und Grenzen

Artikel 10 sah fünf Jahre und automatische weitere Fünfjahresperioden ohne Kündigung sechs Monate zuvor vor. [1] Staatenfrieden brachte keine kurdische Autonomie. Spezifische Massaker, völlig beseitigte Zufluchten oder spätere Operationen brauchen eigene Belege;1955 ist im eigenen Kontext zu prüfen.

Quellen und weiterführende Literatur

  1. League of Nations Treaty Series, vol. 190 (1938), no. 4402, pp. 21–27: official French treaty and English translation, ten articles and ratification note.
  2. Miwa Saito, Nation-building and Conflict Resolution: The Kurds in Iraq and Turkey (PhD, St Andrews, 2002), p. 121: Kurdish border movements and the pact, citing Entessar (1992), p. 54.
  3. FRUS 1937, vol. I, document 820: Engert dispatch, 25 August, enclosing Iran’s statement of 23 August 1937.
  4. FRUS 1939, vol. II, document 352: 12 April report of discussion about possible mutual defence.
  5. Mustafa Serdar Palabıyık, Sadabad Pact: An Analysis Based on Alliance Theories, Ortadoğu Etütleri 2.1 (2010; online record 2016), pp. 147–179; public abstract consulted.
  6. FRUS 1941, vol. III, document 373: Knabenshue telegram, 13 August 1941, on invoking the pact over activities in Iran.